§ 1 Jahresbeitrag
Der jährliche Mitgliedsbeitrag für die Mitglieder des KAV Brandenburg setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen.
§ 2 Berechnungsgrundlage
1Als Grundlage für die Berechnung des Mitgliedsbeitrages dient die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Beschäftigten und der Auszubildenden. 2Stichtag für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl ist der 31. Mai des dem Beitragsjahr vorhergehenden Jahres. 3Erfolgt der Beitritt nach dem 31. Mai, ist die Beschäftigtenzahl zum Beitrittszeitpunkt zugrunde zu legen; gleiches gilt in Fällen des § 3 Abs. 3 der Satzung, die nach dem 31. Mai wirksam werden, auch wenn sich die Identität des Mitglieds hierdurch nicht ändert*. 4Abweichend von Satz 3 werden beim Zusammenschluss oder der Eingliederung von Unternehmen und/oder Verwaltungen, die ausnahmslos Mitglied des KAV sind, wenn dieser nach dem 31. Mai wirksam wird, die zuvor nach Satz 2 erhobenen Daten addiert. 5Sofern eine Mitgliedskörperschaft (z.B. Amt) ersatzlos aufgelöst wird, wird die nach Satz 2 ermittelte Arbeitnehmerzahl dem Rechtsnachfolger zugeschlagen.
§ 3 Grundbeitrag
1Der jährlich zu entrichtende Grundbeitrag wird nach der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer wie folgt gestaffelt:
Beschäftigte
Grundbeitrag
bis 500
900 Euro
bis 1.000
1.300 Euro
bis 2.000
1.600 Euro
mehr als 2.000
2.100 Euro
2Der Grundbeitrag beträgt 300,- Euro für die amtsangehörige Gemeinde, die auf Leistungen des Verbandes gemäß § 5 Buchst. d der Verbandssatzung schriftlich verzichtet, wenn das Amt, dem die Gemeinde angehört, Mitglied im KAV Brandenburg ist und die Personalverwaltung für die Gemeinde führt.
§ 4 Umlage
1Die jährlich für jeden gemäß § 1 erfassten Arbeitnehmer zu entrichtende Umlage beträgt 6,50 Euro. 2Erfolgt der Beitritt im laufenden Geschäftsjahr bis zum 30. Juni, ist die Umlage in voller Höhe fällig, bei einem Beitritt nach dem 30. Juni, wird die Umlage halbiert. 3Der Grundbeitrag ist in jedem Fall in voller Höhe zu entrichten.
§ 5 Aufnahmegebühr
1Im Beitrittszeitpunkt ist eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe des jeweiligen Grundbeitrages, höchstens jedoch 500,- Euro zu entrichten. 2Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben, wenn das neue Mitglied aus einem oder mehreren Mitgliedern hervorgegangen ist, ohne dass ein Fall der Rechtsnachfolge gem. § 3 Abs. 3 Satzung vorliegt; die Entscheidung hierüber trifft das Präsidium.
§ 6 Gastmitglieder
1Gastmitglieder zahlen grundsätzlich den gleichen Beitrag, wie ordentliche Mitglieder. 2Gastmitglieder, die nicht die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllen, zahlen abweichend von Satz 1 einen jährlichen Festbeitrag in Höhe von 450,- Euro und eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 500,- Euro.
§ 7 Streitfragen
1Über Streitfragen bei der Durchführung dieser Beitragsordnung entscheidet das Präsidium auf Antrag des betroffenen Mitgliedes oder des Verbandsgeschäftsführers. 2Das Präsidium kann zur Auslegung Richtlinien erlassen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft und löst die bis dahin geltenden Festlegungen zur Beitragszahlung ab.
Potsdam, den 9. Dezember 2011
*§ 3 Abs. 3 Satzung: 1In Fällen der Umwandlung, Aufspaltung, Fusion oder vergleichbaren Ereignissen, die zur Veränderung der Identität des Mitglieds oder von Teilen desselben führen, erstreckt sich eine Rechtsnachfolge auch auf die Nachfolge in der Mitgliedschaft beim Verband, wenn der Rechtsnachfolger nicht innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt des Ereignisses, das die Rechtsnachfolge bewirkt, widerspricht. 2Der Verband kann der Nachfolge in der Mitgliedschaft durch Präsidiumsbeschluss innerhalb von sechs Wochen ab Anzeige der Rechtsnachfolge widersprechen.